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Mit der Reaktivierung der KfW-Förderung für das Effizienzhaus 55 soll der sogenannte Bauüberhang abgebaut werden © Pixabay
Mit der Reaktivierung der KfW-Förderung für das Effizienzhaus 55 soll der sogenannte Bauüberhang abgebaut werden © PixabayKfW-Förderung für Effizienzhaus 55 ab 16. Dezember verfügbar
Die zeitlich befristete Förderung für das Effizienzhaus 55 Plus startet am 16. Dezember 2025 im KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude 297/298". Gefördert werden baureife Vorhaben mit bis zu 100.000 Euro Förderkredit pro Wohneinheit. Förderfähig sind der Neubau oder Ersterwerb von Wohngebäuden.Voraussetzungen für die Förderung für das EH 55:
- Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 geplant sein.
- Die Wärmeerzeugung (Heizung) muss zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse etc. sind förderfähig.
- Es muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein.
Den genauen Zinssatz veröffentlicht die KfW am Tag des Förderstarts auf ihrer Programmseite.
Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal 10 Jahre. Die Mittel für die Förderung werden einmalig bereitgestellt. Der Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden. Die Abruffrist kann maximal bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Förderung ist befristet und endet, wenn die Mittel aufgebraucht sind.
Das Programm-Merkblatt für die Förderung finden Sie hier.Die technischen Mindestanforderungen (TMA) für das EH 55 plus sind hier zusammengestellt.
Informationen zu Antragstellung und Vorhabenbeginn
Der Antrag muss – in Form einer Sofortbestätigung / Sofortzusage (SB/SZ) – vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der KfW und nicht der Eingang bei dem Finanzierungspartner. Ein Vorhabenbeginn vor Antragseingang bei der KfW ist daher förderschädlich (Ausnahme: Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung).
Diese Anforderungen gelten:
1. Lieferungs- oder Leistungsverträge (Neubau)
- Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten.
- Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig.
2. Kaufverträge (Ersterwerb)
- Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes oder einer Wohneinheit gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
- Kaufverträge dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten.
- Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig.
--> Wichtig zu wissen: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16.12.2025 begonnen werden.
Sperrfrist bei Verzicht und Wechsel aus anderen Programmen
Verzichten Antragsteller vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner auf eine bestehende Zusage in den Programmen
- Klimafreundlicher Neubau KFN(297/298, 299)
- Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment KNN (296, 596) oder
- Wohneigentum für Familien WEF (300)
darf ein Antrag für die befristete Förderstufe EH55 für dasselbe Vorhaben erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 6 Monaten gestellt werden.
Verzichten Antragsteller vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner auf eine bestehende Zusage für die Förderstufe EH 55, kann ein neuer Antrag für dasselbe Vorhaben in den Programmen
- Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299), Förderstufen "Klimafreundliches Wohngebäude / Nichtwohngebäude"
- beziehungsweise "Klimafreundliches Wohngebäude / Nichtwohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)" oder
- Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (296, 596) oder
- Wohneigentum für Familien (300)
ohne Einhaltung einer Sperrfrist gestellt werden.
Wechsel der Förderstufen innerhalb des Programm Klimafreundlicher Neubau KFN
Nach Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Wechsel von den Förderstufen
- Klimafreundliches Wohngebäude (297/298) beziehungsweise Klimafreundliches Nichtwohngebäude (299) sowie
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG (297/298) beziehungsweise Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG (299)
auf die befristete Förderstufe EH55 – Wohngebäude beziehungsweise EG55 – Nichtwohngebäude (zum Beispiel im Rahmen der Nachweiserstellung) ausgeschlossen.
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ursprüngliche News vom 29.9.2025
Noch in diesem Jahr soll die KfW-Förderung für das Effizienzhaus 55 befristet reaktiviert werden. Damit setzt das Bundesbauministerium ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Im Haushalt 2025 sind für das Förderprogramm rund 59 Millionen Euro eingeplant, damit können im Neubau keine großen Sprünge gemacht werden. Deshalb sollen die Mittel dafür eingesetzt werden, den sogenannten Bauüberhang abzubauen. Alle Infos und Details.
Beim Bauüberhang handelt es sich um Wohneinheiten, die zwar schon genehmigt sind, bisher aber noch nicht gebaut wurden (zum Beispiel aus Kostengründen). Die Förderung soll helfen, dass diese Wohneinheiten doch noch entstehen und so dem Neubau auf die Beine helfen. Auch 2026 soll das Förderprogramm wohl weiterlaufen, mit deutlich mehr Mitteln. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) spricht von insgesamt rund 150 Millionen Euro, die aus anderen Programmen umgeschichtet werden, unter anderem aus dem Programm "Gewerbe zu Wohnen" und aus nicht abgerufenen Haushaltsmitteln. Nähere Details zum Start des Förderprogramms und zu Antragsberechtigten sind bisher noch nicht bekannt - aktuell läuft die Ressortabstimmung dazu, wie das Handelsblatt berichtet.
Nach Berechnungen der Immobilienwirtschaft könnten durch die Förderung bis zu 51.000 Wohnungen entstehen, die bislang an den Finanzierungsbedingungen gescheitert sind. Der ZVSHK gibt aber auch zu bedenken, dass diese Förderung nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist und die Krise im Wohnungsbau tiefer reicht: "Denn die eigentlichen Bremsklötze liegen nicht im Bereich der Förderung allein, sondern bei massiv gestiegenen Baukosten, hohen Zinsen und unsicheren Rahmenbedingungen. Hier hilft auch die temporäre Rückkehr zu EH55 nicht über die strukturellen Probleme hinweg. [...] Viele dieser Projekte sind schlicht aufgrund der Kostenexplosion nicht realisierbar – unabhängig davon, ob es nun eine zeitlich befristete Zusatzförderung gibt oder nicht."
Mit freundlicher Genehmigung von aktion-pro-eigenheim.de
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